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	<title>Medien- und Urheberrecht Archive - allroundlegal</title>
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		<title>Videoüberwachung im Fitnessstudio</title>
		<link>https://allroundlegal.de/videoueberwachung-im-fitnessstudio/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nadine Urbansky]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Feb 2022 16:55:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medien- und Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>VG Ansbach, Urteil v. 23.02.2022 – AN 14 K 20.00083 Das VG Ansbach entschied am 23.02.20222 – AN 14 K 20.00083, dass ein Fitnesscenter es zu unterlassen habe, „den Bereich der Trainingsflächen während der allgemeinen Öffnungszeiten mittels optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) zu beobachten und Bildaufzeichnungen anzufertigen.“ Es begründete seine Entscheidung damit, dass gemäß Art. 6 [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container hundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-overflow:visible;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start" style="width:calc( 100% + 0px ) !important;max-width:calc( 100% + 0px ) !important;margin-left: calc(-0px / 2 );margin-right: calc(-0px / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column fusion-flex-align-self-flex-start fusion-column-no-min-height" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:0px;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:0px;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:0px;--awb-spacing-left-medium:0px;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:0px;--awb-spacing-left-small:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-row"><div class="fusion-text fusion-text-1"><p>VG Ansbach, Urteil v. 23.02.2022 – AN 14 K 20.00083</p>
<p>Das VG Ansbach entschied am 23.02.20222 – AN 14 K 20.00083, dass ein Fitnesscenter es zu unterlassen habe, „den Bereich der Trainingsflächen während der allgemeinen Öffnungszeiten mittels optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) zu beobachten und Bildaufzeichnungen anzufertigen.“</p>
<p>Es begründete seine Entscheidung damit, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DS-GVO eine Datenverarbeitung nur dann rechtmäßig sei, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.</p>
<p>Hier wurde festgestellt, dass die Interessen der Trainierenden, namentlich deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, den Interessen des Fitnesstudios (Prävention und Verfolgung von Strafdelikten) als höhenwertig einzuschätzen sind.</p>
<p>Angenommen wurde, dass es sich bei der durchgehenden Videoüberwachung im Fitnessstudio der Klägerin während der gesamten Öffnungszeiten auf allen Trainingsflächen um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte aller Trainierenden handele.</p>
<p>Hier hätte z.B. eine Aufstockung des Personal als ausreichend effektive Maßnahme erfolgen können.</p>
<p>Betont wurde zudem, dass die Trainierenden nicht mit einer Videoüberwachung im Fitnessstudio rechnen mussten. „Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist zu berücksichtigen, dass gemäß Satz 4 des DS-GVO-Erwägungsgrundes 47 insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen könnten.“</p>
<p><strong>Praxistipp: </strong></p>
<p>Lassen Sie sich als Unternehmer vor Einsatz von Überwachungsgeräten unbedingt anwaltlich beraten, um hier Beschwerden, Klagen und ggf. Rufschädigungen zu vermeiden. Ein Einsatz von Überwachungskameras kann nicht ohne weiteres zum Schutz vor Diebstählen oder Sachbeschädigung gerechtfertigt werden.</p>
</div></div></div></div></div>
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		<item>
		<title>Schmerzensgeld wegen Fotoveröffentlichung</title>
		<link>https://allroundlegal.de/schmerzensgeld-wegen-fotoveroeffentlichung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nadine Urbansky]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Mar 2021 16:56:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medien- und Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 25.03.2021, Az. 3 Ca 391/20 Entschieden wurde vom Arbeitsgericht Münster am 25.03.2021, dass eine Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber ein Schmerzensgeld in Höhe von € 5.000,00 zustehe, wenn sie der Fotoveröffentlichung vorher nicht ausdrücklich zugestimmt habe. Auf dem Foto war die ethnische Herkunft sowie die Hautfarbe der Arbeitnehmerin deutlich erkennbar. Die [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-2 fusion-flex-container hundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-overflow:visible;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start" style="width:calc( 100% + 0px ) !important;max-width:calc( 100% + 0px ) !important;margin-left: calc(-0px / 2 );margin-right: calc(-0px / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-1 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column fusion-flex-align-self-flex-start fusion-column-no-min-height" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:0px;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:0px;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:0px;--awb-spacing-left-medium:0px;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:0px;--awb-spacing-left-small:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-row"><div class="fusion-text fusion-text-2"><p>Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 25.03.2021, Az. 3 Ca 391/20</p>
<p>Entschieden wurde vom Arbeitsgericht Münster am 25.03.2021, dass eine Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber ein Schmerzensgeld in Höhe von € 5.000,00 zustehe, wenn sie der Fotoveröffentlichung vorher nicht ausdrücklich zugestimmt habe. Auf dem Foto war die ethnische Herkunft sowie die Hautfarbe der Arbeitnehmerin deutlich erkennbar.</p>
<p>Die Klägerin begehrte u.a. Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem AGG. Ihr Arbeitgeber hatte ihr eine Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Daten/Fotos vorgelegt. Die Klägerin unterzeichnete diese allerdings nicht. Sie schrieb an den Rand „nicht für mein Aussehen“.</p>
<p>Dennoch veröffentlichte die Beklagte eine Broschüre, in der auch ein Foto die Klägerin beim Unterricht veröffentlicht wurde und außerdem eine zuhörende Studentin mit Kopftuch. Unter dem Foto befand sich ein englischer Werbetext, welcher auf Partnerschaften mit Universitäten weltweit und auf ausländische Studenten Bezug nahm. Auf Wunsch der Klägerin wurde das Foto zwei Wochen nach Beanstandung gelöscht.</p>
<p>Das Arbeitsgericht Münster entschied, die Klägerin habe einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von € 5.000 EUR. Der Entschädigungsanspruch ergebe sich entweder aus § 15 AGG oder aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, § 823 BGB iVm § 22 KUG. Die Beklagte habe rechtswidrig ein Bild der Klägerin in einem auf ihre Hautfarbe bezogenen Zusammenhang ohne ihr schriftliches Einverständnis verwendet. Es müsse davon ausgegangen werden, das Bild der Klägerin sei gerade wegen ihrer Hautfarbe verwendet worden.</p>
<p><strong>Praxistipp: </strong></p>
<p>Wenn Sie Arbeitgeber sind, so lassen Sie sich von Ihren Arbeitnehmern eine schriftliche Einwilligung geben und informieren Sie zuvor in Textform über den Zweck der Datenverarbeitung und ihr Widerrufsrecht. Achten Sie bei der Veröffentlichung von Bildern sehr genau darauf, was genau in der Einwilligungserklärung vereinbart wurde.</p>
<p>Sind Sie Arbeitnehmer, so haben Sie das Recht, selbst zu entscheiden, ob und in welchem Kontext Fotos von Ihnen veröffentlicht, werden dürfen. Teilen Sie dies Ihrem Arbeitgeber mit.</p>
<p>Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 25.03.2021, Az. 3 Ca 391/20</p>
</div></div></div></div></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Urheberschutz auch für ein Lichtbild, dass rechtswidrig aufgenommen wurde</title>
		<link>https://allroundlegal.de/urheberschutz-auch-fuer-ein-lichtbild/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nadine Urbansky]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jul 2020 16:57:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medien- und Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landgericht Köln, Urteil vom 01.7.2020, Az. 14 O 15/20 Mit seinem Urteil vom 01.07.2021 hat das Landgericht Köln entschieden, dass eine Abmahnung wegen urheberrechtswidriger Nutzung auch dann rechtmäßig ist, wenn das Motiv nicht rechtmäßig aufgenommen wurde. In dem obigen Fall hat ein beklagtes Architekturbüro ein Gebäude entworfen und errichtet, von dem der klagende Fotograf [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-3 fusion-flex-container hundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-overflow:visible;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start" style="width:calc( 100% + 0px ) !important;max-width:calc( 100% + 0px ) !important;margin-left: calc(-0px / 2 );margin-right: calc(-0px / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-2 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column fusion-flex-align-self-flex-start fusion-column-no-min-height" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:0px;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:0px;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:0px;--awb-spacing-left-medium:0px;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:0px;--awb-spacing-left-small:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-row"><div class="fusion-text fusion-text-3"><p>Landgericht Köln, Urteil vom 01.7.2020, Az. 14 O 15/20</p>
<p>Mit seinem Urteil vom 01.07.2021 hat das Landgericht Köln entschieden, dass eine Abmahnung wegen urheberrechtswidriger Nutzung auch dann rechtmäßig ist, wenn das Motiv nicht rechtmäßig aufgenommen wurde.</p>
<p>In dem obigen Fall hat ein beklagtes Architekturbüro ein Gebäude entworfen und errichtet, von dem der klagende Fotograf Fotos gemacht hat, ohne hierzu beauftragt worden zu sein. Entsprechende Fotos hat er der Erbauerin zur eigenen Nutzung angeboten und erhielt hierfür eine Lizenzgebühr.Das beklagte Architekturbüro veröffentlichte die streitigen Fotos auf seiner Internetseite – dies ohne Zustimmung des Fotografen. Dieser ging dagegen außergerichtlich und später gerichtlich vor.</p>
<p>Das Landgericht Köln entschied, dass der Einwand des beklagten Architektenbüros, dass der Kläger eigene Urheberrechte an dem Bauwerk verletze, im Hinblick auf die Entstehung von Urheberrechten am streitgegenständlichen Lichtbild unerheblich sei. Das Gericht entschied, dass es dem Urheberrechtsschutz nicht entgegenstehe, wenn die Herstellung des Werks gesetzwidrig wäre. Es begründete dies damit, dass die Frage, ob der Kläger das auf dem Lichtbild sichtbare Motiv urheberrechtlich nutzt bzw. verwerten darf, abstrakt von der Frage des Schutzes und der Rechtsinhaberschaft des Lichtbildes zu bewerten sei. Vielmehr sei bei unklarer Rechtslage eine Nutzung zu unterbleiben.</p>
<p><strong>Praxistipp</strong><br />
Die Entscheidung des LG Köln zeigt, dass jeder, der Fotos anderer nutzt, die Urheberschaft gründlich prüfen sollte. Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten im Urheberrecht. Das bedeutet, ob man es die fremde Urheberschaft hätte wissen müssen, ist belanglos.</p>
<p>Bei Zweifeln sollte man das Werk also nicht verwenden oder sich direkt an den Urheber zu wenden. Ansonsten besteht die Gefahr von Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüchen.</p>
<p>Landgericht Köln, Urteil vom 01.07.2020, Az. 14 O 15/20</p>
</div></div></div></div></div>
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