Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 25.03.2021, Az. 3 Ca 391/20

Entschieden wurde vom Arbeitsgericht Münster am 25.03.2021, dass eine Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber ein Schmerzensgeld in Höhe von € 5.000,00 zustehe, wenn sie der Fotoveröffentlichung vorher nicht ausdrücklich zugestimmt habe. Auf dem Foto war die ethnische Herkunft sowie die Hautfarbe der Arbeitnehmerin deutlich erkennbar.

Die Klägerin begehrte u.a. Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem AGG. Ihr Arbeitgeber hatte ihr eine Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Daten/Fotos vorgelegt. Die Klägerin unterzeichnete diese allerdings nicht. Sie schrieb an den Rand „nicht für mein Aussehen“.

Dennoch veröffentlichte die Beklagte eine Broschüre, in der auch ein Foto die Klägerin beim Unterricht veröffentlicht wurde und außerdem eine zuhörende Studentin mit Kopftuch. Unter dem Foto befand sich ein englischer Werbetext, welcher auf Partnerschaften mit Universitäten weltweit und auf ausländische Studenten Bezug nahm. Auf Wunsch der Klägerin wurde das Foto zwei Wochen nach Beanstandung gelöscht.

Das Arbeitsgericht Münster entschied, die Klägerin habe einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von € 5.000 EUR. Der Entschädigungsanspruch ergebe sich entweder aus § 15 AGG oder aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, § 823 BGB iVm § 22 KUG. Die Beklagte habe rechtswidrig ein Bild der Klägerin in einem auf ihre Hautfarbe bezogenen Zusammenhang ohne ihr schriftliches Einverständnis verwendet. Es müsse davon ausgegangen werden, das Bild der Klägerin sei gerade wegen ihrer Hautfarbe verwendet worden.

Praxistipp:

Wenn Sie Arbeitgeber sind, so lassen Sie sich von Ihren Arbeitnehmern eine schriftliche Einwilligung geben und informieren Sie zuvor in Textform über den Zweck der Datenverarbeitung und ihr Widerrufsrecht. Achten Sie bei der Veröffentlichung von Bildern sehr genau darauf, was genau in der Einwilligungserklärung vereinbart wurde.

Sind Sie Arbeitnehmer, so haben Sie das Recht, selbst zu entscheiden, ob und in welchem Kontext Fotos von Ihnen veröffentlicht, werden dürfen. Teilen Sie dies Ihrem Arbeitgeber mit.

Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 25.03.2021, Az. 3 Ca 391/20