Landgericht Köln, Urteil vom 01.7.2020, Az. 14 O 15/20

Mit seinem Urteil vom 01.07.2021 hat das Landgericht Köln entschieden, dass eine Abmahnung wegen urheberrechtswidriger Nutzung auch dann rechtmäßig ist, wenn das Motiv nicht rechtmäßig aufgenommen wurde.

In dem obigen Fall hat ein beklagtes Architekturbüro ein Gebäude entworfen und errichtet, von dem der klagende Fotograf Fotos gemacht hat, ohne hierzu beauftragt worden zu sein. Entsprechende Fotos hat er der Erbauerin zur eigenen Nutzung angeboten und erhielt hierfür eine Lizenzgebühr.Das beklagte Architekturbüro veröffentlichte die streitigen Fotos auf seiner Internetseite – dies ohne Zustimmung des Fotografen. Dieser ging dagegen außergerichtlich und später gerichtlich vor.

Das Landgericht Köln entschied, dass der Einwand des beklagten Architektenbüros, dass der Kläger eigene Urheberrechte an dem Bauwerk verletze, im Hinblick auf die Entstehung von Urheberrechten am streitgegenständlichen Lichtbild unerheblich sei. Das Gericht entschied, dass es dem Urheberrechtsschutz nicht entgegenstehe, wenn die Herstellung des Werks gesetzwidrig wäre. Es begründete dies damit, dass die Frage, ob der Kläger das auf dem Lichtbild sichtbare Motiv urheberrechtlich nutzt bzw. verwerten darf, abstrakt von der Frage des Schutzes und der Rechtsinhaberschaft des Lichtbildes zu bewerten sei. Vielmehr sei bei unklarer Rechtslage eine Nutzung zu unterbleiben.

Praxistipp
Die Entscheidung des LG Köln zeigt, dass jeder, der Fotos anderer nutzt, die Urheberschaft gründlich prüfen sollte. Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten im Urheberrecht. Das bedeutet, ob man es die fremde Urheberschaft hätte wissen müssen, ist belanglos.

Bei Zweifeln sollte man das Werk also nicht verwenden oder sich direkt an den Urheber zu wenden. Ansonsten besteht die Gefahr von Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüchen.

Landgericht Köln, Urteil vom 01.07.2020, Az. 14 O 15/20