VG Ansbach, Urteil v. 23.02.2022 – AN 14 K 20.00083

Das VG Ansbach entschied am 23.02.20222 – AN 14 K 20.00083, dass ein Fitnesscenter es zu unterlassen habe, „den Bereich der Trainingsflächen während der allgemeinen Öffnungszeiten mittels optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) zu beobachten und Bildaufzeichnungen anzufertigen.“

Es begründete seine Entscheidung damit, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DS-GVO eine Datenverarbeitung nur dann rechtmäßig sei, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Hier wurde festgestellt, dass die Interessen der Trainierenden, namentlich deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, den Interessen des Fitnesstudios (Prävention und Verfolgung von Strafdelikten) als höhenwertig einzuschätzen sind.

Angenommen wurde, dass es sich bei der durchgehenden Videoüberwachung im Fitnessstudio der Klägerin während der gesamten Öffnungszeiten auf allen Trainingsflächen um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte aller Trainierenden handele.

Hier hätte z.B. eine Aufstockung des Personal als ausreichend effektive Maßnahme erfolgen können.

Betont wurde zudem, dass die Trainierenden nicht mit einer Videoüberwachung im Fitnessstudio rechnen mussten. „Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist zu berücksichtigen, dass gemäß Satz 4 des DS-GVO-Erwägungsgrundes 47 insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen könnten.“

Praxistipp:

Lassen Sie sich als Unternehmer vor Einsatz von Überwachungsgeräten unbedingt anwaltlich beraten, um hier Beschwerden, Klagen und ggf. Rufschädigungen zu vermeiden. Ein Einsatz von Überwachungskameras kann nicht ohne weiteres zum Schutz vor Diebstählen oder Sachbeschädigung gerechtfertigt werden.