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Massenentlassung: Formfehler machen Kündigungen unwirksam

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Massenentlassung: Formfehler machen Kündigungen unwirksam

Ein Unternehmen plant den Abbau von Stellen, bereitet ein tragfähiges unternehmerisches Konzept vor, arbeitet die Sozialauswahl sauber aus und spricht die Kündigungen aus. Monate später steht fest: Sämtliche Kündigungen sind unwirksam. Nicht wegen der wirtschaftlichen Gründe, sondern weil im Massenentlassungsverfahren nach §§ 17 ff. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ein einzelner Verfahrensschritt in der falschen Reihenfolge erfolgte.

Mit zwei Urteilen vom 1. April 2026 (Az. 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22) hat das Bundesarbeitsgericht diese strenge Linie bestätigt und dogmatisch neu begründet. Betroffen sind längst nicht nur Großkonzerne. Bereits mittelständische Unternehmen erreichen die Schwellenwerte des § 17 KSchG schneller als erwartet, etwa im Rahmen einer Restrukturierung im Unternehmen.

Dieser Beitrag erläutert, wann eine Massenentlassung vorliegt, welche Verfahrensschritte in welcher Reihenfolge einzuhalten sind, wie das Bundesarbeitsgericht die Unwirksamkeit nun herleitet und welche wirtschaftlichen Folgen Verfahrensfehler auslösen. Außerdem zeigt er, worauf Arbeitnehmer nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung achten sollten.

Massenentlassung: Das haben die BAG-Urteile vom 1. April 2026 entschieden

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in beiden Verfahren zugunsten der Arbeitnehmerseite entschieden. Im Verfahren 6 AZR 157/22 wurde die Revision des beklagten Insolvenzverwalters zurückgewiesen, im Verfahren 6 AZR 152/22 gab das Gericht der Revision der klagenden Arbeitnehmerin statt.

Inhaltlich lassen sich die Entscheidungen auf zwei Kernaussagen verdichten. Erstens: Wird eine erforderliche Massenentlassungsanzeige überhaupt nicht erstattet, ist die Kündigung unwirksam. Zweitens: Wird die Anzeige zwar erstattet, jedoch vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat, führt auch dieser Reihenfolgefehler zur Unwirksamkeit der darauf gestützten Kündigungen.

Die Reihenfolge ist damit zwingend: erst Konsultation, dann Anzeige, dann Kündigung. Ein einzelner Fehler in dieser Abfolge kann sämtliche Kündigungen einer Entlassungswelle zu Fall bringen, unabhängig davon, wie sorgfältig die betriebswirtschaftliche Entscheidung vorbereitet wurde.

Lassen Sie den Ablauf Ihres Massenentlassungsverfahrens anwaltlich prüfen, bevor die ersten Kündigungsschreiben das Haus verlassen.

Wann liegt eine Massenentlassung vor? Die Schwellenwerte des § 17 KSchG

Der Begriff der Massenentlassung führt regelmäßig zu Missverständnissen. Viele Arbeitgeber verbinden ihn mit hundert oder mehr Kündigungen. Tatsächlich setzt das Gesetz deutlich niedriger an.

Nach § 17 Abs. 1 KSchG besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen folgende Zahl von Entlassungen beabsichtigt ist:

  • Mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer im Betrieb: mehr als fünf Entlassungen.

  • Mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmer: zehn Prozent der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mehr als 25 Entlassungen.

  • Mindestens 500 Arbeitnehmer: mindestens 30 Entlassungen.

Maßgeblich ist der Betrieb, nicht das Unternehmen. Mitzuzählen sind zudem nicht nur Kündigungen, sondern auch andere vom Arbeitgeber veranlasste Beendigungen, insbesondere Aufhebungsverträge. Gerade dieser Punkt wird in der Praxis häufig übersehen, wenn ein Teil der Trennungen einvernehmlich geregelt wird und dadurch scheinbar unter der Schwelle bleibt.

Lassen Sie die Schwellenwerte anwaltlich berechnen, bevor Sie parallel Aufhebungsverträge und Kündigungen auf den Weg bringen.

Die beiden Verfahren: Fehlende Anzeige und verfrühte Massenentlassungsanzeige

Den Entscheidungen lagen zwei unterschiedliche Konstellationen zugrunde. Im Verfahren 6 AZR 157/22 hatte der Arbeitgeber trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt keine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet. Das Landesarbeitsgericht hatte die Kündigung bereits für unwirksam gehalten, das Bundesarbeitsgericht bestätigte dieses Ergebnis.

Im Verfahren 6 AZR 152/22 war eine Anzeige erstattet worden, allerdings bevor das Konsultationsverfahren mit der zuständigen Arbeitnehmervertretung abgeschlossen war. Eine abschließende Stellungnahme lag nicht vor, der Stand der Beratungen war nicht dargelegt. Das Landesarbeitsgericht hatte die Kündigungsschutzklage abgewiesen, das Bundesarbeitsgericht gab der Revision der Klägerin statt.

Beide Arbeitgeber hatten argumentiert, Verstöße gegen das Anzeigeverfahren seien rein verwaltungsrechtlicher Natur und ließen die Kündigungen unberührt. Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Auch der Umstand, dass die Agentur für Arbeit den Eingang der Unterlagen bestätigt und die Anzeige nicht beanstandet hatte, änderte nichts. Eine behördliche Eingangsbestätigung ersetzt keine ordnungsgemäße Anzeige.

Verlassen Sie sich nicht auf die Rückmeldung der Agentur für Arbeit, sondern lassen Sie die Vollständigkeit der Anzeige anwaltlich kontrollieren.

Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat: Diese Angaben sind Pflicht

Das Massenentlassungsverfahren dient nicht allein dem Schutz der einzelnen Beschäftigten. Es soll der Agentur für Arbeit ermöglichen, sich frühzeitig auf größere Entlassungswellen einzustellen, Vermittlungsmaßnahmen einzuleiten und Folgen für den regionalen Arbeitsmarkt abzufedern. Vorgeschaltet ist deshalb nach § 17 Abs. 2 KSchG das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat, das in der Praxis eng mit den Beteiligungsrechten bei einer Betriebsänderung verzahnt ist.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und vollständig unterrichten über:

  • Gründe der geplanten Entlassungen: die unternehmerische Entscheidung und ihre Hintergründe.

  • Zahl und Berufsgruppen: wie viele Arbeitnehmer welcher Berufsgruppen betroffen sein sollen.

  • Regelmäßige Beschäftigtenzahl: die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer.

  • Zeitraum der Entlassungen: in welchem Zeitfenster die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.

  • Auswahlkriterien: nach welchen Kriterien die zu entlassenden Arbeitnehmer bestimmt werden.

  • Berechnung von Abfindungen: die vorgesehene Methode zur Berechnung etwaiger Abfindungen.

Ziel der Beratung ist es, Entlassungen zu vermeiden oder zu beschränken und ihre Folgen zu mildern. Erst wenn dieses Verfahren abgeschlossen ist, darf die Anzeige erfolgen. Bleiben die Beratungen ergebnislos, kann in Fragen des Interessenausgleichs und Sozialplans ein Einigungsstellenverfahren erforderlich werden.

Lassen Sie die Unterrichtung des Betriebsrats anwaltlich begleiten, damit das Konsultationsverfahren nachweisbar abgeschlossen ist.

Neue Begründung: § 18 Abs. 1 KSchG unionsrechtskonform ausgelegt

Bemerkenswert ist weniger das Ergebnis als die dogmatische Herleitung. Bislang stützte das Bundesarbeitsgericht die Unwirksamkeit auf § 134 BGB, also auf den Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Diese Begründung gibt das Gericht für diese Fallgruppen auf.

Die Unwirksamkeit ergibt sich nun unmittelbar aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, mit dem Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG umgesetzt wird. Vorausgegangen waren mehrere Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof, der am 30. Oktober 2025 in den Sachen Tomann (C-134/24) und Sewel (C-402/24) entschieden hat. Ergänzend hatte der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 19. März 2026 geantwortet.

Praktisch bedeutet das: An der Rechtsfolge ändert sich nichts, die Massenentlassungsanzeige bleibt Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung. Die europarechtliche Verankerung macht die Anforderungen jedoch stabiler, denn sie lassen sich nicht mehr durch eine geänderte Auslegung des nationalen Rechts allein relativieren. Nicht jeder Verfahrensfehler wirkt sich allerdings gleich aus, weshalb eine Einzelfallprüfung notwendig bleibt.

Lassen Sie anwaltlich einordnen, welche Verfahrensfehler in Ihrem Fall zur Unwirksamkeit führen und welche folgenlos bleiben.

Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Annahmeverzug und Drei-Wochen-Frist

Für Arbeitgeber sind die wirtschaftlichen Folgen erheblich. Ist eine Kündigung unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Es droht Annahmeverzugslohn für die gesamte Dauer des Prozesses, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Hinzu kommen Prozesskosten und häufig Abfindungszahlungen im Rahmen eines Vergleichs. Wer die Beschäftigten während des Verfahrens nach Hause schickt, sollte zudem die aktuelle Rechtsprechung zur Freistellung nach Kündigung beachten.

Für Arbeitnehmer eröffnen die Entscheidungen einen wirksamen Ansatzpunkt im Kündigungsschutzprozess. Ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, lässt sich von außen kaum erkennen und zeigt sich regelmäßig erst nach Akteneinsicht oder im Laufe des Verfahrens. Besonderer Prüfungsbedarf besteht bei zusätzlichem Sonderkündigungsschutz, etwa bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer, die zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamts voraussetzt.

Entscheidend ist die Frist des § 4 KSchG. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Selbst schwere Verfahrensfehler des Arbeitgebers helfen dann nicht mehr weiter.

Lassen Sie eine betriebsbedingte Kündigung sofort anwaltlich prüfen, damit die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG nicht ungenutzt verstreicht.

Checkliste: So bereiten Sie einen Personalabbau rechtssicher vor

Vor Ausspruch mehrerer betriebsbedingter Kündigungen sollten die folgenden Punkte geklärt und dokumentiert sein:

  • Schwellenwert prüfen: Wird die Grenze des § 17 Abs. 1 KSchG innerhalb von 30 Kalendertagen erreicht, einschließlich Aufhebungsverträgen?

  • Betriebsrat unterrichten: Liegen alle Pflichtangaben nach § 17 Abs. 2 KSchG vollständig und schriftlich vor?

  • Konsultation abschließen: Ist das Beratungsverfahren nachweisbar beendet, etwa durch abschließende Stellungnahme?

  • Anzeige erstatten: Ist die Massenentlassungsanzeige vollständig, mit allen zweckdienlichen Angaben, und erst danach eingereicht?

  • Reihenfolge einhalten: Werden die Kündigungen erst nach Zugang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen?

  • Sonderkündigungsschutz klären: Sind Zustimmungen für besonders geschützte Personengruppen eingeholt?

Arbeitnehmer sollten spiegelbildlich vorgehen: Kündigungsschreiben und Zugangsdatum sichern, die Drei-Wochen-Frist notieren und klären lassen, ob im Betrieb weitere Kündigungen im selben Zeitraum ausgesprochen wurden. Als Fachanwältin für Arbeitsrecht begleitet Dr. Natalie Leyendecker Unternehmen bei der Vorbereitung von Personalabbaumaßnahmen und Beschäftigte im Kündigungsschutzprozess. Einen Überblick über weitere aktuelle Entwicklungen bietet der Beitrag zum Arbeitsrecht 2026.

Lassen Sie Ihr Vorgehen anwaltlich prüfen, bevor Kündigungen zugehen oder bevor Sie eine Abfindung akzeptieren. Nehmen Sie dazu Kontakt mit der Kanzlei auf.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

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Häufige Fragen:

Der Sechste Senat hat entschieden, dass Kündigungen unwirksam sind, wenn eine erforderliche Massenentlassungsanzeige gar nicht erstattet wird oder wenn sie vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erfolgt (Az. 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22). Die Anzeige bleibt damit Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung. Die Reihenfolge Konsultation, Anzeige, Kündigung ist zwingend.

Nach § 17 Abs. 1 KSchG kommt es auf die Betriebsgröße an. In Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern genügen mehr als fünf Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen. Bei mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern sind es zehn Prozent der Belegschaft oder mehr als 25 Entlassungen, ab 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Entlassungen.

Ja. Erfasst werden nicht nur Kündigungen, sondern auch andere vom Arbeitgeber veranlasste Beendigungen des Arbeitsverhältnisses. Dazu gehören insbesondere Aufhebungsverträge, die im Zusammenhang mit dem Personalabbau geschlossen werden. Wer diese Fälle nicht mitzählt, unterschreitet die Schwelle nur scheinbar.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG über die Gründe der Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der betroffenen und der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum der Entlassungen, die Auswahlkriterien und die Berechnung etwaiger Abfindungen unterrichten. Ziel der Beratung ist es, Entlassungen zu vermeiden oder zu beschränken. Erst nach Abschluss des Verfahrens darf die Anzeige erfolgen.

Eine Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens ist fehlerhaft. Nach den Urteilen vom 1. April 2026 führt dieser Reihenfolgefehler zur Unwirksamkeit der darauf gestützten Kündigungen. Eine spätere Nachbesserung heilt die bereits ausgesprochenen Kündigungen nicht.

Nein. Die Bestätigung des Eingangs oder das Ausbleiben einer Beanstandung durch die Agentur für Arbeit macht eine unvollständige oder verfrühte Anzeige nicht wirksam. Maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber seine Pflichten vollständig erfüllt hat. Eine Amtsermittlung der Behörde ersetzt die ordnungsgemäße Anzeige nicht.

Früher wurde die Unwirksamkeit über § 134 BGB hergeleitet. Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Oktober 2025 stützt das Bundesarbeitsgericht das Ergebnis nun auf eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, mit dem Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG umgesetzt wird. An der Rechtsfolge ändert sich dadurch nichts.

Das Arbeitsverhältnis besteht fort, sodass Annahmeverzugslohn für die Dauer des Verfahrens zu zahlen ist, ohne dass eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Hinzu kommen Prozesskosten und in vielen Fällen Abfindungen im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung. Bei einer größeren Entlassungswelle summieren sich diese Beträge schnell.

Die Kündigungsschutzklage muss nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam. Auch schwere Fehler im Massenentlassungsverfahren lassen sich danach in der Regel nicht mehr geltend machen.

Für Arbeitgeber lohnt sich die Beratung vor der Umsetzung, weil sich Verfahrensfehler danach kaum noch korrigieren lassen. Für Arbeitnehmer lohnt sie sich unmittelbar nach Zugang der Kündigung, da Verfahrensfehler von außen nicht erkennbar sind und die Drei-Wochen-Frist kurz ist. Eine Prüfung klärt, ob die Kündigung trägt und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.

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