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Ob Sie als Musiker, Autor, Influencer, Unternehmen oder Privatperson agieren, der Umgang mit Medien begleitet uns ständig. Medienrecht ist eine Querschnittsmaterie, die Vorschriften des öffentlichen Rechts, des Zivilrechts und des Strafrechts miteinander verknüpft und damit auf eine Vielzahl unterschiedlicher Gesetze zurückgreift. Den Rahmen setzt das Grundgesetz (GG), das die Freiheit der Meinung, der Presse, des Rundfunks, des Films und der Information sichert. Daran schließen sich Teilrechtsgebiete wie Urheberrecht, Telekommunikationsrecht, Presserecht und Rundfunkrecht an, die jeweils eigene Schwerpunkte setzen und sich in der Praxis vielfach überschneiden.
Eine zentrale Rolle nimmt dabei das Urheberrecht ein, denn es schützt geistige Schöpfungen wie Texte, Musik, Fotos, Videos und Software und regelt, wer ein Werk nutzen, vervielfältigen oder veröffentlichen darf. Gerade im digitalen Alltag, etwa beim Teilen von Inhalten in sozialen Netzwerken, beim Einbetten von Videos oder bei der Nutzung von KI-generierten Inhalten, entstehen schnell urheberrechtliche Fragen, die ohne juristische Einordnung kaum zu beantworten sind. Regelungsgrundlage sind unter anderem Bundesgesetze wie das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG), ergänzt durch europäische Richtlinien sowie Landesgesetze wie Landesrundfunk- und Landesmediengesetze. Sie bestimmen, wie mit Medien in digitaler oder analoger Form, im Internet oder auf Datenträgern umzugehen ist. Im deutschen Paragraphendschungel kann man dabei schnell den Überblick verlieren. Als Kanzlei im Medienrecht klären wir Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten auf. Damit Sie den Durchblick behalten, kontaktieren Sie uns.
Durch Medien werden Meinungen und Tatsachen verbreitet. Die Meinungsfreiheit stößt jedoch an Grenzen. Neben Schmähkritik und Beleidigungen können auch wahre Tatsachenbehauptungen unzulässig sein. Dies ist im Rahmen einer Abwägung mit den Schutzgütern des Betroffenen, etwa seinem Persönlichkeitsrecht, zu prüfen. Hierbei sind beispielsweise die Schwere der Beeinträchtigung sowie die Wahrheit oder Unwahrheit der Aussage zu berücksichtigen. Werden über Medien unzulässige Äußerungen verbreitet, kommen zivilrechtliche Ansprüche in Betracht. Diese können auf Unterlassung der Äußerung und Verbreitung oder auf Gegendarstellung beziehungsweise Richtigstellung und Widerruf gerichtet sein. Daneben können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Das ist etwa der Fall, wenn Hate Speech zu einem Umsatzeinbruch führt. Auch immaterielle Schäden wie die Verletzung der persönlichen Ehre können zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen. Ob eine Meinung unwahr war oder das Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, muss grundsätzlich der Betroffene beweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Beweislast jedoch umkehren. Durch moderne Kommunikation und Digitalisierung verbreiten sich Hate Speech, Hetze und Lügen besonders schnell. Sind Sie Opfer solcher Methoden? Werden Sie aufgrund eines Posts verklagt? Als Rechtsanwalt im Medienrecht sind wir darauf spezialisiert, Ihre Rechte im Internet zu verteidigen.
Der Schöpfer eines Werkes ist dessen Urheber. Das Urheberrecht schützt die schöpferische Leistung und deren kommerzielle Verwertbarkeit. Reine Ideen begründen kein Urheberrecht. Vielmehr muss der Urheber ein persönliches, originelles Werk schaffen, das die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Geschützt sind insbesondere Sprachwerke, Werke der Musik, der bildenden Kunst, Lichtbild- und Filmwerke sowie Computerprogramme. Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes, eine Anmeldung oder Registrierung ist nicht erforderlich. Es endet erst siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Sind mehrere Personen am Entstehungsprozess beteiligt, können sie das Urheberrecht gemeinsam innehaben. Die Urheberschaft selbst kann allerdings nicht übertragen werden. Der Urheber behält stets das Urheberpersönlichkeitsrecht, das ihm etwa das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft sowie auf Schutz vor Entstellung seines Werkes sichert.
Die Verwertungsrechte hingegen, beispielsweise Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung oder Sendung, können durch Lizenzen eingeräumt werden. Daneben gelten gesetzliche Schranken wie das Zitatrecht oder die Privatkopie, die eine eingeschränkte Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers erlauben. Verwertet jemand ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne die entsprechenden Rechte, kann der Urheber Schadensersatz sowie Unterlassung verlangen. Insbesondere im Internet kann dies zu empfindlichen Schadensersatzansprüchen führen, etwa wenn durch eine Verlinkung auf eine urheberrechtswidrige Nutzung hingewiesen wird oder Inhalte auf Plattformen hochgeladen werden, ohne dass die Nutzungsrechte geklärt sind. Eine wachsende Bedeutung haben Verwertungsgesellschaften wie GEMA und VG Wort, die die Rechte ihrer Mitglieder bündeln und Vergütungen einziehen. Mit der Umsetzung der europäischen Urheberrechts-Richtlinie und dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) wurden zudem die Pflichten von Online-Plattformen deutlich erweitert. Oft sind Urheber ratlos, wenn ihre Werke im Netz auftauchen. Auch als ahnungslose Täter können Nutzer in der digitalen Welt schnell Urheberrechtsverletzungen begehen. Als Rechtsanwalt im Bereich Urheber- und Medienrecht klären wir auf, welche rechtlichen Aspekte Sie beachten müssen. Wir schützen Ihr Urheberrecht.
Wer ein fremdes Werk nutzen möchte, benötigt in der Regel eine Lizenz. Rechtlich handelt es sich dabei um ein Nutzungsrecht, das der Urheber einräumt. Das Gesetz unterscheidet zwei Grundformen. Das einfache Nutzungsrecht erlaubt die Nutzung, schließt aber eine parallele Nutzung durch andere nicht aus. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt allein den Inhaber zur Verwertung und schließt alle anderen, teilweise sogar den Urheber selbst, von der Nutzung aus. Nutzungsrechte lassen sich zudem räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränken, etwa auf ein bestimmtes Land, einen festen Zeitraum oder einen einzelnen Verwendungszweck. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 31 UrhG.
Besondere Vorsicht ist beim sogenannten Zweckübertragungsgrundsatz geboten. Sind die Nutzungsarten im Vertrag nicht ausdrücklich benannt, erhält der Vertragspartner im Zweifel nur die Rechte, die der Vertragszweck zwingend erfordert. Für Auftraggeber und Kreative bedeutet das: Ein Lizenzvertrag sollte jede Nutzungsart, jedes Medium und jede Reichweite präzise regeln. In der Praxis entstehen die meisten Konflikte, wenn eine Lizenz überschritten wird, etwa wenn ein Stockfoto nur für den Print gekauft, dann aber online genutzt wird, oder wenn Bilder aus sozialen Netzwerken ohne Freigabe weiterverwendet werden. Auch Creative-Commons-Lizenzen sind nicht bedingungslos. Sie verlangen häufig eine korrekte Urhebernennung, deren Fehlen einen eigenständigen Schadensersatzanspruch auslösen kann. In Zweifelsfällen empfiehlt sich vor jeder Veröffentlichung eine kurze Rechteprüfung, denn eine nachträgliche Klärung ist meist deutlich teurer als eine saubere Lizenzierung von Anfang an. Das gilt besonders für Inhalte, die dauerhaft online stehen und weltweit abrufbar sind, etwa auf der eigenen Website oder in sozialen Netzwerken. Ob Bildlizenz, Musiklizenz, Softwarelizenz oder Buyout-Vereinbarung: Wir prüfen Ihre Verträge, verhandeln faire Konditionen und sichern ab, dass Sie genau die Rechte erhalten, die Sie benötigen.
Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz wirft neue urheberrechtliche Fragen auf. Die vielleicht wichtigste lautet: Wem gehört ein Werk, das eine KI erzeugt hat? Das deutsche Urheberrecht schützt nur persönliche geistige Schöpfungen eines Menschen. Ein Ergebnis, das eine KI vollständig autonom und ohne prägenden menschlichen Gestaltungsbeitrag erzeugt, ist daher grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt. Ob und ab wann die Eingabe von Prompts einen ausreichenden schöpferischen Beitrag darstellt, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt und hängt vom Grad der menschlichen Steuerung ab. Wer KI-Ergebnisse kommerziell nutzt, sollte diese Unsicherheit kennen, denn ohne eigenen Urheberrechtsschutz lässt sich ein Werk nur schwer gegen Nachahmung verteidigen.
Eine zweite Ebene betrifft das Training der Modelle. KI-Systeme lernen aus großen Mengen bestehender Werke. Für dieses Text und Data Mining sieht der § 44b UrhG eine Schranke vor. Rechteinhaber können jedoch einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt erklären und der Verwendung ihrer Inhalte so widersprechen. Für Kreative und Unternehmen ist das ein wirksames Instrument, um die eigenen Werke zu schützen. Umgekehrt drohen Risiken, wenn KI-Ausgaben geschützte Vorlagen erkennbar reproduzieren, denn dann kann bereits die Nutzung eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Vertiefende Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag KI-Bilder und Urheberrecht: Wem gehören die Werke?. Wir beraten Sie, wie Sie KI rechtssicher einsetzen und Ihre Inhalte vor unbefugter Nutzung schützen.
Das Presserecht gehört zum Medienrecht und umfasst den Rechtsrahmen für die Presse. Der Pressebegriff ist weit gefasst und schließt sämtliche Druckerzeugnisse mit ein. Neben klassischen Medien zählen dazu auch digitale Informationsträger. Die Pressegesetze der Länder legen bestimmte Vorgaben fest, etwa zur Impressumspflicht, zur Verantwortlichkeit für Beiträge und zum Recht auf Gegendarstellung. Verantwortung für Beiträge kann nicht nur den Autor, sondern auch den Verbreiter treffen. Die Pressefreiheit ist umfassend, jedoch kennt auch das Presserecht klare Grenzen. Waren Sie Opfer schlechter Berichterstattung oder wurden Sie wegen eines Beitrags abgemahnt oder verklagt? Dann stehen wir an Ihrer Seite.
Ob Filesharing, Verstöße gegen die Impressumspflicht oder das Posten eines Fotos ohne Lizenz: Bei Verstößen im Medienrecht folgt häufig eine Abmahnung. Sie ist eine außergerichtliche Aufforderung, eine Rechtsverletzung zu unterlassen, und dient dazu, einen Rechtsstreit ohne Gericht beizulegen. Damit ist sie in der Regel schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren. Verbunden ist die Abmahnung meist mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie mit Ansprüchen auf Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten.
Für Abmahnungen im Urheberrecht stellt der § 97a UrhG klare Anforderungen. Die Abmahnung muss unter anderem den Verletzten benennen, die Rechtsverletzung genau bezeichnen und die geltend gemachten Zahlungsansprüche aufschlüsseln. Erfüllt sie diese Vorgaben nicht, ist sie unwirksam. Für Privatpersonen, die geschützte Werke nicht beruflich oder gewerblich nutzen, sieht das Gesetz zudem eine Deckelung vor: Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch ist auf 1.000 Euro begrenzt, wodurch die erstattungsfähigen Anwaltskosten deutlich sinken.
Da Abmahnungen erhebliche Kostenrisiken bergen, sollten Sie eine solche niemals ignorieren, aber auch nicht vorschnell reagieren. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist oft zu weit formuliert und bindet Sie im Zweifel über Jahrzehnte. Häufig ist eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll, die den berechtigten Anspruch anerkennt, überzogene Forderungen aber zurückweist. Ebenso wenig sollten Sie geforderte Beträge ungeprüft zahlen. Die gesetzten Fristen sind meist kurz, laufen aber tatsächlich, weshalb Sie zügig anwaltlichen Rat einholen sollten.
Anders liegt es bei gewerblich genutzten Werken. Nutzt ein Unternehmen ein Foto, einen Text oder eine Schriftart ohne Lizenz, greift die Deckelung nicht, und die Streitwerte fallen entsprechend höher aus. Gerade im Bereich des Filesharings versenden spezialisierte Kanzleien Massenabmahnungen, bei denen sich Schadensersatz und Anwaltskosten schnell zu vierstelligen Beträgen summieren. Ob eine geltend gemachte Summe angemessen ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Wir prüfen die Höhe der Forderung, die Berechtigung des Abmahnenden und die Beweislage, bevor Sie eine Zahlung leisten oder eine Erklärung unterschreiben.
Wie differenziert die Gerichte urteilen, zeigt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Sommer unseres Lebens (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08). Danach haftet der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne Weiteres als Täter, wenn über sein ungesichertes WLAN eine Urheberrechtsverletzung begangen wird. Ihn trifft jedoch eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, er muss also darlegen, wer sonst als Täter in Betracht kommt. Solche Feinheiten entscheiden in der Praxis über Erfolg oder Misserfolg einer Verteidigung.
Ist eine Abmahnung unberechtigt oder unwirksam, können umgekehrt Sie als Abgemahnter Ersatz Ihrer Rechtsverteidigungskosten verlangen. Wir prüfen, ob eine Abmahnung berechtigt ist, wehren überzogene Forderungen ab und formulieren gerichtsfeste Erklärungen. Ebenso unterstützen wir Sie, wenn Sie selbst eine Rechtsverletzung abmahnen möchten.
Medien begleiten uns täglich. Deshalb ist es wichtig, dass Sie rechtssicher agieren. Als Rechtsanwalt im Bereich des Urheber- und Medienrechts kennen wir die einschlägigen Rechte und Pflichten. Ob Influencer, Redakteur, Künstler, Musiker, Unternehmen oder Privatperson, mit unserer langjährigen Praxiserfahrung beraten und vertreten wir Sie in allen Fragen des Medienrechts. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung, um den Sachverhalt zu schildern. Wenn Sie unser Mandant sind, beginnen wir umgehend mit der Bearbeitung Ihres Einzelfalls. Selbstverständlich arbeiten wir vertraulich mit Ihnen zusammen und übernehmen gerne die gesamte Korrespondenz mit der Gegenseite, dem Gericht und weiteren Beteiligten. Gemeinsam versuchen wir, Ihre Wünsche und Interessen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten umzusetzen. Unser Ziel ist die außergerichtliche Streitbeilegung, etwa durch eine Abmahnung. Falls erforderlich, setzen wir Ihr Recht auch vor Gericht durch.
Als Rechtsanwalt im Medienrecht beraten und vertreten wir Sie in allen Belangen. Unser Leistungsspektrum umfasst unter anderem:
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