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Lichtbildschutz nach § 72 UrhG: Eine umstrittene Norm und ihre Folgen

Fachbeitrag im Urheberrecht und Medienrecht

Lichtbildschutz nach § 72 UrhG: Eine kontroverse Regelung und ihre Auswirkungen

Eine spontane Handyaufnahme, ein maschinell erstelltes Warenbild, eine rein technische Aufnahme zu Dokumentationszwecken ohne gestalterischen Anspruch: Derartige Fotografien unterliegen in Deutschland dem urheberrechtlichen Schutz, auch wenn keine schöpferische Eigenleistung erforderlich ist. Diese Schutzwirkung beruht auf § 72 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), dem sogenannten Lichtbildschutz. Die Regelung steht seit langem in der Kritik. Gegner bezeichnen sie als Sondervorschrift, die Abmahnungen begünstigt und den freien Zugang zu Wissen und Kultur ohne sachlichen Grund beschränkt. Befürworter halten sie für einen erforderlichen Schutz aller fotografisch Tätigen. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, welche Argumente in dieser Diskussion eine Rolle spielen.

Welchen Schutz bietet § 72 UrhG: Lichtbilder ohne schöpferische Gestaltungshöhe

Im deutschen Urheberrecht wird zwischen zwei Arten von Fotografien unterschieden. Lichtbildwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind Aufnahmen, die als persönliche geistige Schöpfung anzusehen sind und somit eine individuelle künstlerische oder gestalterische Leistung des Fotografierenden erkennen lassen. Hierfür gelten die gleichen Anforderungen wie für sämtliche Werke des Urheberrechts: Originalität, Individualität, schöpferischer Eigenanteil.

Davon abzugrenzen ist die Kategorie des einfachen Lichtbilds gemäß § 72 UrhG. Diese Vorschrift schützt Aufnahmen, bei denen die für ein Lichtbildwerk notwendige Schöpfungshöhe nicht erreicht wird. Der Schutz tritt bereits durch den bloßen technischen Vorgang der Aufnahme ein, unabhängig von Können, Kreativität oder künstlerischer Intention. Eine Momentaufnahme, ein automatisch ausgelöstes Überwachungsbild, eine Produktaufnahme unter standardisierten Rahmenbedingungen: All dies wird von § 72 UrhG erfasst.

Der Gesetzgeber hat diesen Schutz gezielt geschaffen, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu umgehen. Die Grenze zwischen einer noch nicht schöpferischen und einer bereits schöpferischen Aufnahme verläuft fließend und lässt sich im konkreten Fall nur schwer bestimmen. § 72 UrhG sollte diese Rechtsunsicherheit ausräumen, indem der Schutz auf sämtliche Fotografien ausgedehnt wurde, selbst auf die einfachsten.

Die Schutzdauer beläuft sich nach § 72 Abs. 3 UrhG auf 50 Jahre ab Erscheinen des Lichtbilds oder, sofern keine Veröffentlichung stattfand, ab dessen Herstellung. Sie fällt damit kürzer aus als beim Lichtbildwerk, das 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt bleibt. Inhaltlich gleichen die Rechte des Lichtbildners jedoch weitestgehend denen des Urhebers: ausschließliches Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.

Die Problematik: Weshalb der Lichtbildschutz kritisch betrachtet wird

Die Auseinandersetzung mit § 72 UrhG beschränkt sich nicht auf theoretische Diskussionen. Sie wirkt sich konkret auf Privatleute, Betriebe, Kultureinrichtungen, Archive und sämtliche Akteure aus, die online Bildmaterial verwenden. Vier zentrale Einwände prägen die Kritik:

  • Fehlende Verhältnismäßigkeit: Der Lichtbildschutz räumt jemandem, der bloß zufällig den Auslöser betätigt, vergleichbare Ausschließlichkeitsrechte ein wie einem künstlerisch tätigen Fotografen, lediglich mit verkürzter Schutzfrist. Selbst technisch mangelhafte, maschinell generierte oder völlig austauschbare Aufnahmen begründen einen Schutzanspruch, der mittels Abmahnung und Schadenersatzforderung geltend gemacht werden kann.
  • Abmahnwesen: Schlichte Produktaufnahmen, Bilder von Alltagsgegenständen, maschinell erstellte Dokumentationsfotos: Solche Kategorien bilden den Gegenstand zahlreicher Abmahnverfahren, die häufig nicht dem Schutz legitimer gestalterischer Interessen dienen, sondern der kommerziellen Ausnutzung eines Schutzrechts, das ohne jegliche schöpferische Leistung entsteht.
  • Zugang zu gemeinfreien Werken: Wird ein Gemälde, das bereits seit Jahrhunderten gemeinfrei ist, fotografisch reproduziert, entsteht nach bisheriger Rechtsprechung für die Fotografie selbst erneut ein Lichtbildschutz. Museen und Archive können dadurch mittels Digitalaufnahmen gemeinfreier Werke Kontrolle ausüben. Diese Problematik wurde 2021 durch § 68 UrhG in Teilen korrigiert.
  • EU-Vergleich: Keineswegs alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehen einen Lichtbildschutz für nicht schöpferische Fotografien vor. Die EU-Urheberrechtsrichtlinie verlangt einen derartigen Schutz nicht zwingend. Der deutsche Lichtbildschutz erweist sich daher im europäischen Vergleich als besonders weitreichend.

Die Gegenposition: Argumente für die Beibehaltung des § 72 UrhG

Die Einwände gegen § 72 UrhG stoßen keineswegs auf ungeteilte Zustimmung. Es existieren bedeutsame Argumente, die für die Beibehaltung des Lichtbildschutzes sprechen und in der Reformdiskussion Beachtung finden müssen:

  • Schutz berufsmäßiger Fotografen: Obwohl § 72 UrhG technisch gesehen selbst simpelste Aufnahmen umfasst, dient er praktisch hauptsächlich dem Schutz professioneller Fotografien, die zwar handwerklich anspruchsvoll sind, jedoch die Schwelle zur persönlichen geistigen Schöpfung nicht zweifelsfrei erreichen. Ohne § 72 UrhG blieben zahlreiche Presseaufnahmen, Reportagebilder und Dokumentationsfotografien ungeschützt.
  • Rechtssicherheit: Die Trennlinie zwischen schöpferisch und nicht schöpferisch lässt sich im konkreten Fall nur schwer bestimmen. § 72 UrhG umgeht diese Abgrenzungsschwierigkeiten, indem er sämtliche Aufnahmen unter Schutz stellt. Eine Streichung würde zu zahlreichen Auseinandersetzungen darüber führen, welche Fotografien noch schutzwürdig sind und welche nicht.
  • Wirtschaftlicher Anreiz und Investitionsschutz: Berufsfotografen investieren Zeit, Ausrüstung und Fachwissen, selbst wenn das Endergebnis im Einzelfall keine Schöpfungshöhe aufweist. Der Lichtbildschutz soll diesen Investitionsschutz gewährleisten, vergleichbar mit anderen Leistungsschutzrechten im deutschen Urheberrecht.

Die Gesetzesänderung von 2021: § 68 UrhG als teilweise Korrektur

Durch die Implementierung der europäischen DSM-Urheberrechtsrichtlinie im Jahr 2021 hat der deutsche Gesetzgeber eine bedeutsame Teiländerung beim Lichtbildschutz umgesetzt. § 68 UrhG regelt eindeutig, dass die Reproduktion eines gemeinfreien visuellen Werkes keinen Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG erzeugt, sofern sie auf die originalgetreue Abbildung des Werkes ausgerichtet ist.

Hierdurch wurde die besonders umstrittene Situation entschärft, bei der Museen durch das Digitalisieren gemeinfreier Kunstwerke neue Schutzrechte an den entstandenen Reproduktionsfotografien beanspruchten. Seither lassen sich Abbildungen gemeinfreier Gemälde, Skulpturen oder anderer visueller Werke nicht mehr ausschließlich aufgrund von § 72 UrhG blockieren oder lizenzieren, wenn die Aufnahme auf originalgetreue Abbildung ausgerichtet ist.

Diese Gesetzesänderung hat allerdings den grundlegenden Lichtbildschutz für andere Aufnahmekategorien unangetastet gelassen. Einfache Produktfotos, Alltagsaufnahmen und automatisch generierte Bilder fallen weiterhin unter den Schutz des § 72 UrhG, sofern sie nicht von der Ausnahme des § 68 UrhG erfasst werden.

Welche Konsequenzen hätte eine vollständige Abschaffung oder Einschränkung?

In der rechtswissenschaftlichen Diskussion und im öffentlichen Diskurs stehen unterschiedliche Reformansätze zur Debatte. Das Spektrum erstreckt sich von der kompletten Streichung des § 72 UrhG über eine substantielle Beschränkung des Anwendungsbereichs bis zur Reduzierung der Schutzfrist:

  • Komplette Streichung: Ausschließlich Lichtbildwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG würden unter Schutz stehen. Gewöhnliche Schnappschüsse, maschinell generierte Aufnahmen und technische Dokumentationsbilder wären rechtlich nicht geschützt. Dies würde die Gefahr von Abmahnungen deutlich verringern, gleichzeitig jedoch den Schutz professionell arbeitender Fotografen beeinträchtigen, deren Arbeiten nicht zweifelsfrei die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen.
  • Beschränkung des Anwendungsbereichs: Der Schutz einfacher Lichtbilder würde sich auf solche Aufnahmen begrenzen, bei denen eine bestimmte Mindestleistung des Fotografen erkennbar ist. Vollautomatisierte Aufnahmen, durch künstliche Intelligenz erzeugte Bilder und ausschließlich technische Reproduktionen würden nicht mehr erfasst.
  • Reduzierung der Schutzfrist: Beispielsweise von 50 auf 15 oder 25 Jahre. Dies würde vor allem die Verfügbarkeit älterer Aufnahmen verbessern, ohne den bestehenden Schutz grundsätzlich aufzuheben.

Jeder Ansatz bringt spezifische Vor- und Nachteile mit sich. Eine Neugestaltung des § 72 UrhG stellt keine rein technische Angelegenheit dar, sondern eine rechtspolitische Abwägung darüber, welche Interessen das Urheberrecht bevorzugt schützen soll: die Leistung derjenigen, die fotografieren, oder den ungehinderten Zugang der Öffentlichkeit zu Bildmaterial.

Wann ist eine rechtliche Beratung zum Lichtbildschutz empfehlenswert?

Für Privatpersonen und Unternehmen, die Bildmaterial im Internet nutzen, spielt § 72 UrhG eine zentrale Rolle. Wer Aufnahmen ohne entsprechende Lizenzierung einsetzt, setzt sich der Gefahr von Abmahnungen aus, selbst wenn die betreffenden Fotos auf den ersten Blick unspektakulär erscheinen oder keinen erkennbaren künstlerischen Gehalt aufweisen.

Die Konsultation eines Rechtsanwalts empfiehlt sich, wenn Sie wegen der Verwendung einer Fotografie abgemahnt wurden und überprüfen lassen möchten, ob der geltend gemachte Schutz gemäß § 72 UrhG rechtlich tatsächlich greift, wenn Sie eigene Aufnahmen vor unbefugter Verwendung schützen möchten und Unsicherheit darüber besteht, ob diese als einfaches Lichtbild oder als Lichtbildwerk zu qualifizieren sind, oder wenn Sie im Zusammenhang mit Digitalisierungsvorhaben, archivalischer Tätigkeit oder der Verwertung historischer Aufnahmen Klärungsbedarf hinsichtlich bestehender Schutzrechte haben.

Insbesondere bei Abmahnungen im Zusammenhang mit einfachen Lichtbildern erweist sich die Rechtslage häufig als weniger eindeutig, als die abmahnende Partei suggeriert. Eine fundierte rechtliche Überprüfung kann unbegründete Ansprüche zurückweisen.

Schlussbetrachtung: Ein Schutzrecht zwischen Förderung und Missbrauchspotenzial

§ 72 UrhG stellt ein Schutzrecht dar, das seinen ursprünglich vorgesehenen Anwendungsbereich in der praktischen Umsetzung deutlich überschritten hat. Die Vorschrift sollte Abgrenzungsschwierigkeiten verhindern, entwickelte sich jedoch zu einem Werkzeug, das Abmahnungen begünstigt und den freien Zugriff auf Bildmaterial beschränkt, während häufig keine schutzwürdige kreative Eigenleistung dahintersteht.

Die Diskussion über eine Reform ist gerechtfertigt. Welche Lösung gewählt wird – ob komplette Streichung der Norm, Beschränkung des Anwendungsbereichs oder Reduzierung der Schutzfrist – bleibt eine rechtspolitische Entscheidung. Solange keine gesetzliche Neuregelung erfolgt, besteht § 72 UrhG fort, und seine Auswirkungen auf die Verwendung von Bildmaterial im Internet zeigen sich Tag für Tag.

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Häufige Fragen (FAQ)

Ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bezeichnet eine Fotografie, die als persönliche geistige Schöpfung anzusehen ist und somit eine individuelle künstlerische oder gestalterische Leistung zum Ausdruck bringt. Im Gegensatz dazu umfasst ein einfaches Lichtbild nach § 72 UrhG jede fotografische Aufnahme, ungeachtet ihres künstlerischen Wertes oder einer schöpferischen Leistung. Der entscheidende praktische Unterschied zeigt sich in der Schutzdauer: Lichtbildwerke genießen Schutz für 70 Jahre nach dem Ableben des Urhebers, während einfache Lichtbilder lediglich 50 Jahre ab ihrer Veröffentlichung oder Herstellung geschützt sind.

Im Grunde genommen ja. Der Schutz wird bereits durch den bloßen technischen Vorgang der Aufnahme mittels Licht oder ähnlicher Strahlung begründet. Rein maschinelle Vervielfältigungsvorgänge ohne menschliche Steuerung, beispielsweise automatisierte Fotokopien oder Scanvorgänge, sind davon ausgenommen. Ebenso fallen KI-erzeugte Bilder nicht unter den Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG, da hierbei kein menschlicher Lichtbildner tätig wird. Faktisch ist jedoch jede durch einen Menschen ausgelöste fotografische Aufnahme geschützt.

Weil das Schutzrecht bereits durch den bloßen technischen Vorgang der Aufnahme begründet wird, ohne dass irgendeine kreative Eigenleistung erforderlich wäre, erfasst es auch vollkommen alltägliche und triviale Fotografien. Wer etwa ein schlichtes Produktfoto, eine beiläufige Momentaufnahme oder ein rein technisches Dokumentationsbild ohne entsprechende Erlaubnis nutzt, begeht einen Verstoß gegen § 72 UrhG – genauso wie bei der Verwendung einer künstlerisch anspruchsvollen Fotografie. Dies führt dazu, dass selbst qualitativ minderwertige Aufnahmen zum Gegenstand von Abmahnungen werden können, die häufig nicht der Wahrung schöpferischer Interessen dienen, sondern primär der kommerziellen Ausnutzung eines formal bestehenden Rechtsanspruchs.

§ 68 UrhG, im Jahr 2021 zur Umsetzung der EU-DSM-Richtlinie geschaffen, legt fest, dass originalgetreue Reproduktionsfotografien gemeinfreier visueller Werke keinen erneuten Lichtbildschutz auslösen. Museen und Bibliotheken können folglich durch die Digitalisierung gemeinfreier Kunstwerke keine neuen Schutzrechte nach § 72 UrhG an diesen Aufnahmen mehr geltend machen. Der allgemeine Lichtbildschutz für sonstige Aufnahmekategorien bleibt hiervon jedoch unberührt.

Nein. § 72 UrhG verlangt einen menschlichen Lichtbildner, der die Aufnahme tatsächlich auslöst oder steuert. Vollständig durch KI erzeugte Bilder ohne menschliche Auslösung unterfallen nicht dem Lichtbildschutz. Inwiefern KI-generierte Bilder urheberrechtlichen Schutz genießen können, ist eine ungeklärte Frage, die gegenwärtig in Rechtsprechung und Gesetzgebung erörtert wird.

Die Spanne der diskutierten Modelle erstreckt sich von der kompletten Streichung des § 72 UrhG über die Begrenzung des Schutzumfangs auf Aufnahmen mit erkennbarer fotografischer Mindestleistung bis zur Reduzierung der Schutzfrist. Einige Reformansätze verfolgen das Ziel, vollautomatisch generierte und rein technisch erstellte Aufnahmen aus dem Schutzbereich herauszunehmen, während der Schutz für handwerklich oder künstlerisch arbeitende Fotografen erhalten bleiben soll. Eine politische Einigung auf eine Reform ist derzeit nicht in Sicht.

Ja, in hohem Maße. Selbst schlichte Produktaufnahmen, Abbildungen alltäglicher Gegenstände oder rein technische Bilder stehen unter dem Schutz des § 72 UrhG. Wer derartige Bilder ohne entsprechende Lizenz auf seiner Website einsetzt, setzt sich dem Risiko einer Abmahnung aus, die Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche nach sich zieht. Der Schadensersatz bemisst sich üblicherweise nach der Lizenzanalogie, das heißt nach dem Betrag, der bei rechtmäßiger Lizenzierung zu entrichten gewesen wäre, nebst einem Zuschlag wegen unterlassener Urheberbezeichnung.

Ja, sofern die 50-jährige Schutzfrist noch nicht verstrichen ist. Aufnahmen, die vor über 50 Jahren erstellt oder veröffentlicht wurden, ohne dass es seitdem zu einer Publikation kam, gelten als gemeinfrei. Fotografien, die in den vergangenen 50 Jahren erschienen sind, stehen weiterhin unter Lichtbildschutz, es sei denn, der Lichtbildner ist verstorben und die Rechte sind auf seine Rechtsnachfolger übergegangen.

Die EU-Urheberrechtsrichtlinien verlangen keinen verpflichtenden Schutz für Fotografien ohne schöpferischen Charakter. Deutschland hat sich dennoch für die Beibehaltung dieses Schutzes entschieden, während andere EU-Mitgliedstaaten darauf verzichten oder ihn wesentlich restriktiver handhaben. Der deutsche Lichtbildschutz erweist sich somit im europäischen Vergleich als besonders umfassend und übertrifft die unionsrechtlich geforderten Mindeststandards deutlich.

Die Konsultation eines Rechtsanwalts empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Sie wegen der Verwendung einer Fotografie abgemahnt wurden, wenn Sie Ihre eigenen Aufnahmen vor unrechtmäßiger Nutzung bewahren möchten und Unsicherheit darüber besteht, ob diese als Lichtbild oder Lichtbildwerk einzustufen sind, oder wenn Sie im Zuge von Digitalisierungsvorhaben prüfen lassen müssen, ob ältere Fotografien weiterhin urheberrechtlichem Schutz unterliegen. Insbesondere bei Abmahnungen im Zusammenhang mit einfachen Lichtbildern ist eine genaue rechtliche Überprüfung ratsam, da der behauptete Schutzanspruch oftmals nicht so zweifelsfrei gegeben ist, wie dargestellt.

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