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Mit nur wenigen Klicks lässt sich ein geeignetes Foto finden und in die eigene Website oder den Social-Media-Beitrag integrieren. Genau an dieser Stelle entsteht das Risiko, denn die Verwendung von Bildern aus dem Internet ist nur dann zulässig, wenn die erforderlichen Rechte vorliegen. Ohne entsprechende Lizenz handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung, unabhängig davon, ob das Bild frei zugänglich war oder ein Urheberhinweis fehlte. Dieser Beitrag erläutert, wann eine Lizenz erforderlich ist und welche Konsequenzen die unberechtigte Bildnutzung nach sich zieht.
Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet zwei Schutzformen für Fotografien. Künstlerisch anspruchsvolle Aufnahmen mit erkennbarer schöpferischer Gestaltung fallen unter § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG als Lichtbildwerke. Schlichte Momentaufnahmen, Produktabbildungen oder Reproduktionen werden nach § 72 UrhG als Lichtbilder geschützt und genießen einen ähnlichen Schutz. In der Praxis heißt das: Selbst ein technisch einfaches Foto darf ohne Genehmigung nicht verwendet werden.
Der Schutz tritt unmittelbar mit der Aufnahme ein, ohne weitere Voraussetzungen oder Formalitäten. Weder ein Copyright-Hinweis noch ein Wasserzeichen oder eine formale Registrierung sind dafür notwendig. Fehlt ein entsprechender Vermerk, bedeutet dies keinesfalls, dass das Bild zur freien Nutzung steht. Ebenso wenig begründet die Auffindbarkeit über eine Suchmaschine ein Nutzungsrecht.
Der Schutz besteht unabhängig davon, in welchem Format oder an welchem Ort das Bild gefunden wurde. Ob das Bild einer Website entnommen, als Screenshot aus einem Social-Media-Post gespeichert oder aus einem Onlineartikel kopiert wurde, hat keine Auswirkung auf die rechtliche Situation. Auch verkleinerte Vorschauansichten oder zugeschnittene Bildausschnitte bleiben geschützt, sofern die schöpferische oder fotografische Leistung weiterhin erkennbar ist.
Die Schutzfristen sind beträchtlich. Lichtbildwerke genießen Schutz bis 70 Jahre nach dem Ableben des Urhebers, einfache Lichtbilder in der Regel 50 Jahre ab ihrer Veröffentlichung. Erst nach Ablauf dieser Fristen werden die Werke gemeinfrei. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt die Entscheidung über Art und Umfang der Nutzung ausschließlich beim Rechteinhaber.
Wenn Sie unsicher sind, ob ein aufgefundenes Foto noch geschützt ist oder bereits gemeinfrei vorliegt, lassen Sie die Rechtslage durch einen Rechtsanwalt prüfen, bevor Sie das Bild veröffentlichen.
Eine Lizenz bedeutet im Kern die Einräumung von Nutzungsrechten durch den Urheber, wie sie in § 31 UrhG geregelt ist. Wenn Sie ein fremdes Foto in eine Website einbetten, per Newsletter verschicken oder in sozialen Netzwerken veröffentlichen, nehmen Sie Eingriffe in die Verwertungsrechte des Urhebers vor. Davon betroffen sind vor allem das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG.
Eine Lizenz benötigen Sie stets dann, wenn Sie das Bild nicht selbst angefertigt haben und keine anderweitige gesetzliche Befugnis besteht. Hierbei lassen sich zwei Kategorien von Nutzungsrechten unterscheiden:
Maßgeblich ist stets der Umfang der Lizenz. Eine Berechtigung zur Nutzung auf der eigenen Website umfasst nicht automatisch den Abdruck in einer Broschüre, die Verwendung durch eine Tochtergesellschaft oder die Bearbeitung des Bildmaterials. Alles, was die Lizenz nicht ausdrücklich erlaubt, verbleibt beim Urheber.
Verantwortlich bleibt im Zweifelsfall derjenige, der das Bild veröffentlicht. Wenn Sie die Inhaltserstellung an eine Agentur oder einen Dienstleister delegieren, entbindet Sie dies nicht von Ihrer eigenen Haftung gegenüber dem Rechteinhaber. Vertragliche Absprachen mit Zulieferern regeln lediglich den internen Regress.
Bevor Sie ein Bild in einem weiteren Kanal oder in bearbeiteter Form verwenden, lassen Sie den Umfang Ihrer vorhandenen Lizenz durch einen Rechtsanwalt überprüfen, damit Sie die vereinbarten Grenzen nicht unbeabsichtigt überschreiten.
Bei Bezeichnungen für kostenfreie Bilder kommt es regelmäßig zu Verwechslungen, die erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Lizenzfrei ist weder gleichbedeutend mit kostenfrei noch mit voraussetzungslos nutzbar. Die Bezeichnung entstammt dem Stockfotografie-Sektor und bedeutet lediglich, dass keine wiederkehrenden Nutzungsgebühren pro Verwendung zu entrichten sind. Eine einmalige Berechtigung unter bestimmten Voraussetzungen bleibt dennoch zwingend notwendig.
Als gemeinfrei gelten ausschließlich solche Werke, bei denen die Schutzfrist verstrichen ist oder deren Urheber eine bewusste Freigabe vorgenommen hat. Solche Bilder sind ohne Lizenzierung verwendbar. Die Nachweispflicht dafür, dass tatsächlich Gemeinfreiheit vorliegt, obliegt allerdings Ihnen.
Bei Creative-Commons-Lizenzen gestattet der Urheber die Verwendung unter festgelegten Vorgaben. Werden diese Vorgaben missachtet, erlischt die Lizenz mit Rückwirkung, sodass der Verwender wie jemand ohne jegliche Berechtigung dasteht. Übliche Vorgaben umfassen:
Besteht Unsicherheit darüber, ob die Quellenangabe des Bildes den Vorgaben einer Creative-Commons-Lizenz entspricht, sollten Sie die ordnungsgemäße Kennzeichnung anwaltlich überprüfen lassen, bevor die Veröffentlichung erfolgt.
Plattformen wie Adobe Stock, Getty Images, Shutterstock oder iStock stellen Bilder gegen Entgelt bereit, doch der Erwerb eines Bildes bedeutet keine uneingeschränkte Verwendungsbefugnis. Sie erlangen ausschließlich ein Nutzungsrecht in jenem Rahmen, der durch die entsprechenden Lizenzbedingungen bestimmt wird. Mit diesen Bedingungen sollten Sie sich vertraut machen, ehe Sie ein Bild verwenden.
Erhöhte Aufmerksamkeit erfordert die Abgrenzung zwischen redaktionellem und kommerziellem Einsatz. Bilder, die ausschließlich für redaktionelle Verwendungen freigegeben wurden, dürfen Sie nicht für die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen nutzen. Für werbliche Zwecke sind darüber hinaus Einwilligungen abgebildeter Personen oder Rechte an dargestellten Objekten notwendig, die sogenannten Model- und Property-Releases.
Auch der Geltungsbereich der Lizenz unterliegt Beschränkungen. Eine Standardlizenz gestattet häufig lediglich eine bestimmte Auflage, Plattform oder Nutzungsdauer. Wer dieselbe Datei in verschiedenen Projekten, für Auftraggeber oder zur Übertragung an Dritte einsetzen will, benötigt üblicherweise eine erweiterte Lizenz. Bewahren Sie Lizenznachweise und Belege auf, denn im Konfliktfall müssen Sie die Berechtigung nachweisen.
Neben dem Urheberrecht können bei Bildern zusätzliche Rechte relevant werden. Zeigt ein Foto erkennbare Personen, findet zusätzlich das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG Anwendung. Die Veröffentlichung erfordert grundsätzlich die Einwilligung der abgebildeten Person, von der es lediglich enge Ausnahmen gibt. Die Lizenz des Fotografen ersetzt diese Einwilligung nicht.
Bei Aufnahmen von Gebäuden, Kunstwerken oder Marken sind weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gestattet zwar die Abbildung von Werken, die sich dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Bei Innenräumen, abgeschirmten Bereichen oder vorübergehend aufgestellten Werken greift sie jedoch nicht.
Auch das Zitatrecht nach § 51 UrhG wird häufig überschätzt. Es gestattet die Übernahme fremder Werke ausschließlich zu Belegzwecken im Rahmen einer eigenen geistigen Auseinandersetzung. Ein Foto rein zur Illustration oder Dekoration eines Beitrags ist davon nicht erfasst.
Wenn Sie ein Stockfoto kommerziell einsetzen oder auf Ihrem Material Personen, Werke oder Marken erkennbar sind, lassen Sie die konkreten Lizenzbedingungen und die zusätzlich erforderlichen Rechte anwaltlich klären, bevor Sie das Material veröffentlichen.
Nutzt jemand ein Bild ohne gültige Lizenz, steht dem Rechteinhaber nach § 97 UrhG ein rechtliches Vorgehen zu. Ihm stehen Ansprüche auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz zu. Üblicherweise werden diese Ansprüche durch eine Abmahnung eines Rechtsanwalts nach § 97a UrhG geltend gemacht, verbunden mit der Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Die Berechnung des Schadensersatzes erfolgt häufig mittels der sogenannten Lizenzanalogie. Dabei ist die Höhe der Lizenzgebühr maßgeblich, die bei rechtmäßiger Nutzung angefallen wäre. Gerichte ziehen hierbei teilweise Honorarempfehlungen wie die MFM-Tabelle heran, wobei die konkrete Höhe vom jeweiligen Einzelfall bestimmt wird. Fehlt die Urhebernennung, gewähren zahlreiche Gerichte einen zusätzlichen Aufschlag wegen Verletzung der Urheberbenennung gemäß § 13 UrhG.
Eine Abmahnung enthält typischerweise verschiedene Forderungen: die Unterlassungsaufforderung, den Schadensersatzanspruch sowie die Erstattung der gegnerischen Rechtsanwaltskosten. Wer eine vorformulierte Unterlassungserklärung ohne vorherige Prüfung unterzeichnet, verpflichtet sich häufig weitreichender als rechtlich geboten und setzt sich bei künftigen Verstößen dem Risiko einer Vertragsstrafe aus. Eine bloße Reaktion ohne rechtliche Überprüfung erweist sich daher selten als empfehlenswert.
Wichtig ist zugleich, die gesetzten Fristen nicht zu ignorieren. Erfolgt auf eine berechtigte Abmahnung keinerlei Reaktion, droht ein gerichtliches Verfahren mit zusätzlichen Kosten. Andererseits sind nicht sämtliche Forderungen in der geforderten Höhe berechtigt, beispielsweise wenn der angesetzte Lizenzwert überhöht ist oder die Aktivlegitimation des Abmahnenden nicht nachgewiesen wird. Beides spricht für eine zügige, jedoch gründliche Prüfung.
Haben Sie eine Abmahnung wegen Bildnutzung erhalten, lassen Sie die Begründetheit der Forderung sowie die Unterlassungserklärung durch einen Rechtsanwalt überprüfen, bevor eine Frist abläuft oder Sie Ihre Unterschrift leisten.
Rechtliche Beratung empfiehlt sich, sobald Sie Bildmaterial gewerblich verwenden, eine Abmahnung erhalten haben oder Zweifel am Umfang einer bestehenden Lizenz bestehen. Ein planvolles Vorgehen bewahrt vor vermeidbaren Risiken und Kosten. Vor der Veröffentlichung sind folgende Schritte hilfreich:
Bei einer Abmahnung verhindert eine rechtzeitige Prüfung, dass überhöhte Forderungen ohne Kontrolle erfüllt oder zu umfassende Unterlassungserklärungen unterzeichnet werden. Lassen Sie Ihren konkreten Sachverhalt rechtlich bewerten, bevor Sie verbindliche Schritte unternehmen.
Nahezu jedes im Internet verfügbare Foto genießt urheberrechtlichen Schutz, selbst wenn kein entsprechender Hinweis erkennbar ist. Wer Bildmaterial aus dem Internet verwenden will, benötigt üblicherweise eine Lizenz, die den vorgesehenen Einsatzzweck vollständig erfasst. Bezeichnungen wie lizenzfrei oder Creative Commons stehen nicht für uneingeschränkte Nutzung, sondern beinhalten konkrete Vorgaben. Bei Verstößen gegen diese Vorgaben oder bei vollständig fehlender Berechtigung bestehen Ansprüche auf Unterlassung sowie auf Schadenersatz. Eine gründliche Kontrolle der Rechtelage vor jeder Veröffentlichung sowie ein überlegtes Vorgehen bei eingegangenen Abmahnungen bilden den wirksamsten Schutz vor kostspieligen Versäumnissen.
Gleich ob auf Webseiten, in sozialen Netzwerken, in Onlineshops oder in werblichen Auftritten: Die nicht genehmigte Verwendung von Bildmaterial zieht häufig kostspielige Abmahnungen sowie Schadenersatzansprüche nach sich. Lassen Sie den Einsatz Ihres Bildmaterials oder eine zugestellte Abmahnung urheberrechtlich überprüfen und vermeiden Sie vermeidbare Haftungsrisiken.
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