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Künstliche Intelligenz erzeugt heute in wenigen Sekunden Bilder, die von professionellen Fotografien oder Illustrationen kaum noch zu unterscheiden sind. Damit stellt sich für Unternehmen, Agenturen, Fotografen und Content Creator eine drängende Frage: Darf eine KI bestehende Bilder als Vorlage nutzen, und wer besitzt die Rechte an den erzeugten Werken? Bei KI-Bildern und Urheberrecht herrscht in der Praxis erhebliche Unsicherheit.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit einer aktuellen Entscheidung wichtige Orientierung geliefert. Der Senat stellte klar, dass nicht jede KI-gestützte Bildgenerierung automatisch eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Geschützt ist nicht die bloße Idee oder das Motiv eines Bildes, sondern allein dessen individuelle schöpferische Gestaltung. Zugleich genießen rein maschinell erzeugte Bilder nach deutschem Recht häufig keinen eigenen Schutz.
Dieser Beitrag erläutert, was das OLG Düsseldorf konkret entschieden hat, welche Bildelemente das Urheberrecht überhaupt schützt, unter welchen Voraussetzungen ein KI-Bild selbst Werkcharakter erlangt und worauf Sie bei der Nutzung generativer KI im Marketing und in den sozialen Medien achten sollten.
Ausgangspunkt der Entscheidung war ein anschaulicher Sachverhalt. Eine Tierfotografin hatte sich auf Unterwasseraufnahmen spezialisiert. Eines ihrer Bilder zeigt einen Hund unter der Wasseroberfläche, der nach einem roten Spielzeug schnappt. Ein früherer Kooperationspartner lud dieses Foto in eine KI-Software hoch und ließ daraus eine neue Abbildung im Comic-Stil erzeugen, die er anschließend auf seiner Website veröffentlichte.
Die Fotografin sah darin eine Urheberrechtsverletzung und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung nach § 97 UrhG. Bereits das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag zurück. Auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Fotografin keinen Erfolg: Der Senat wies ihre sofortige Beschwerde zurück.
Bemerkenswert ist die Begründung. Das Landgericht hatte das KI-Bild noch als zulässige freie Bearbeitung des Originalfotos eingestuft. Das Oberlandesgericht bestätigte zwar das Ergebnis, korrigierte jedoch den rechtlichen Ansatz: Eine freie Bearbeitung scheide aus, weil das KI-Bild bereits kein urheberrechtliches Werk sei. Im Ergebnis fehlte es somit schlicht an einem Eingriff in den geschützten Bereich des Originalfotos.
Zur juristischen Einordnung ist wichtig, dass es sich um eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren handelt, ergangen als Beschluss vom 02.04.2026, Aktenzeichen I-20 W 2/26. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die darin formulierten Grundsätze geben dennoch eine klare Richtung vor, an der sich die Praxis bereits jetzt orientieren kann.
Der Schutzbereich eines Lichtbildwerks im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG beschränkt sich regelmäßig auf die konkrete fotografische Umsetzung. Geschützt sind insbesondere die Wahl des Bildausschnitts, die Perspektive, die gezielte Beleuchtung sowie das Zusammenspiel von Blende und Belichtungszeit und die daraus folgende Schärfe oder Unschärfe.
Nicht geschützt sind dagegen das Thema und das Motiv eines Bildes. Die zugrunde liegende Idee bleibt gemeinfrei und steht jedem zur Verfügung. Genau diese Unterscheidung war im entschiedenen Fall ausschlaggebend: Das KI-Bild übernahm zwar das Motiv, also den Hund unter Wasser mit dem roten Spielzeug, nicht aber die individuellen gestalterischen Entscheidungen der Fotografin.
Durch den Wechsel in den Comic-Stil und die veränderte Darstellung des Tieres wahrte das Ergebnis nach Auffassung des Gerichts einen hinreichenden Abstand zum Original. Entscheidend ist somit stets, ob die charakteristischen kreativen Elemente eines fremden Werkes erkennbar übernommen werden, oder ob lediglich das freie Motiv aufgegriffen wird.
Für die Praxis folgt daraus eine klare Prüfreihenfolge. Zunächst ist zu fragen, welche konkreten Gestaltungsmerkmale das Originalbild prägen. Anschließend ist zu vergleichen, ob gerade diese Merkmale im KI-Ergebnis wiederkehren. Bleiben sie verblasst oder werden sie durch eine eigenständige Bildsprache ersetzt, spricht viel gegen eine Übernahme des geschützten Bereichs.
Eine für die Praxis besonders folgenreiche Aussage betrifft den Schutz der KI-Bilder selbst. Das deutsche Urheberrecht setzt nach § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Urheber kann nur ein Mensch sein. Der Werkbegriff ist dabei ein autonomer Begriff des Unionsrechts, den der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung vom 04.12.2025 weiter präzisiert hat. Danach kann ein Erzeugnis nur dann als Original gelten und Werkschutz genießen, wenn es die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt und dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Wird die Gestaltung dagegen durch technische Vorgaben oder andere Zwänge bestimmt, die der künstlerischen Freiheit keinen Raum lassen, fehlt die erforderliche Originalität.
Daraus folgt: Rein von einer KI erzeugte Bilder genießen regelmäßig keinen eigenen Urheberrechtsschutz. Im entschiedenen Fall war das KI-Bild mangels nachvollziehbarer menschlicher Kreativität schon kein Werk. Deshalb lag auch keine sogenannte freie Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG vor, denn diese setzt ein neu geschaffenes, selbst geschütztes Werk voraus.
Die Kehrseite ist erheblich: Wer ausschließlich auf rein KI-generierte Bilder setzt, kann sich im Streitfall kaum gegen eine Nachahmung durch Wettbewerber wehren. Schutzlose Bilder dürfen grundsätzlich kopiert oder per KI weiterentwickelt werden, ohne dass dagegen urheberrechtlich vorgegangen werden könnte.
Ein urheberrechtlicher Schutz von KI-Erzeugnissen ist nicht ausgeschlossen. Er hängt davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Ablaufs noch ein menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Dieser Einfluss kann auch nachträglich oder sukzessive während des Promptings entstehen. Entscheidend ist, dass sich im Ergebnis die Persönlichkeit des Nutzers widerspiegelt und dass freie kreative Entscheidungen erkennbar werden.
Nicht ausreichend ist es nach der Entscheidung, wenn der Nutzer der KI die gestalterische Entscheidung durch allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlässt, selbst wenn diese zahlreich sind. Auch die bloße Auswahl eines Ergebnisses aus mehreren Vorschlägen genügt nicht. Das Gericht stützte sich dabei auch auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 13.02.2026.
Wichtig ist zudem die Verteilung der Verantwortung im Prozess: Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt derjenige, der sich auf die Werkeigenschaft beruft. Wer also Schutz für ein KI-gestütztes Bild beansprucht, muss im Streitfall nachvollziehbar belegen können, welche eigenen kreativen Entscheidungen in das Ergebnis eingeflossen sind.
Wer ein Landschaftsbild oder ein bestimmtes Motiv mithilfe einer KI neu erzeugt, verletzt das Urheberrecht nicht zwangsläufig. Maßgeblich ist, ob die individuellen kreativen Merkmale eines fremden Werkes übernommen werden oder ob das Ergebnis einen ausreichenden Abstand zum Original wahrt.
Die Grenze verläuft dort, wo die schutzbegründenden Elemente des Originals wiedererkennbar in das neue Bild einfließen. Dabei kann bereits die Übernahme eines vergleichsweise kleinen Teils eine Verletzung darstellen, sofern dieser Teil für sich genommen die eigene geistige Schöpfung des Urhebers widerspiegelt. Die bloße Anlehnung an ein gemeinfreies Motiv bleibt dagegen zulässig.
Für die Nutzung generativer KI bedeutet das zweierlei. Zum einen sollte das Ergebnis kritisch darauf geprüft werden, ob es prägende Gestaltungsmerkmale einer fremden Vorlage erkennen lässt. Zum anderen sind weitere Rechtspositionen, etwa an der hochgeladenen Vorlage selbst oder an abgebildeten Personen und Marken, gesondert zu beachten und nicht durch diese Entscheidung abschließend geklärt.
Hinzu kommt, dass das Hochladen eines fremden Bildes in eine KI-Software je nach Nutzungsrecht eigene Fragen aufwerfen kann, die das Gericht in diesem Verfahren nicht abschließend klären musste. Wer Vorlagen verwendet, an denen Dritte Rechte halten, sollte daher nicht allein auf das urheberrechtliche Ergebnis der Bildgenerierung vertrauen, sondern auch die Zulässigkeit des vorgelagerten Schrittes im Blick behalten.
Die Entscheidung zeigt, dass sich Unternehmen, Agenturen, Fotografen und Content Creator künftig intensiver mit den rechtlichen Grenzen generativer KI auseinandersetzen müssen. Gerade im Marketing und in den sozialen Medien dürfte dieses Thema in den kommenden Jahren erheblich an Bedeutung gewinnen. Die folgenden Punkte helfen, typische Risiken zu vermeiden:
Entstehungsprozess dokumentieren: Halten Sie Prompts, Zwischenschritte und Auswahlentscheidungen fest, wenn Sie Schutz für ein KI-Bild beanspruchen wollen. Ohne nachvollziehbare Dokumentation lässt sich ein Schutzanspruch im Zweifel nicht durchsetzen.
Eigene kreative Leistung einbringen: Je stärker Sie das Ergebnis durch konkrete gestalterische Entscheidungen prägen, desto eher kann ein eigenes Werk entstehen. Allgemeine, ergebnisoffene Eingaben reichen dafür nicht aus.
Fremde Vorlagen kritisch prüfen: Stellen Sie sicher, dass ein KI-Ergebnis keine charakteristischen Gestaltungsmerkmale eines geschützten Werkes übernimmt und dass Sie zur Nutzung der Vorlage berechtigt sind.
Auf echte Fotografie setzen, wo Schutz zählt: Klassische Aufnahmen mit bewusst gewählter Perspektive, Licht und Komposition sind urheberrechtlich deutlich robuster als rein KI-generierte Bilder.
Wettbewerb einkalkulieren: Wer überwiegend KI-Bilder einsetzt, muss damit rechnen, dass diese legal nachgeahmt oder weiterentwickelt werden können.
Eine vorausschauende anwaltliche Beratung hilft, Ihre Bildstrategie rechtssicher aufzustellen und Schutzlücken zu vermeiden. Lassen Sie Ihren Umgang mit KI-Bildern prüfen, bevor daraus ein Rechtsstreit entsteht.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 02.04.2026 (Az. I-20 W 2/26) im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass die Nutzung eines fremden Fotos als KI-Vorlage nicht automatisch eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Geschützt ist die individuelle Gestaltung, nicht das bloße Motiv. Zugleich stellte das Gericht klar, dass rein KI-generierte Bilder mangels menschlicher Schöpfung in der Regel kein eigenes Werk sind. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Nicht zwangsläufig. Entscheidend ist, ob die charakteristischen kreativen Elemente des fremden Werkes erkennbar übernommen werden. Wird lediglich das gemeinfreie Motiv aufgegriffen und wahrt das Ergebnis einen ausreichenden Abstand, liegt regelmäßig keine Verletzung vor. Werden dagegen individuelle Gestaltungsmerkmale übernommen, kann eine Verletzung gegeben sein.
In der Regel nicht. Das Urheberrecht setzt eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen voraus. Fehlt ein hinreichender menschlich-schöpferischer Einfluss, entsteht kein geschütztes Werk. Solche Bilder dürfen grundsätzlich von Dritten genutzt oder weiterentwickelt werden.
Nein. Das Thema und das Motiv eines Bildes sind gemeinfrei. Geschützt ist nur die konkrete Umsetzung, etwa Bildausschnitt, Perspektive, Beleuchtung, Schärfe und Komposition. Wer dasselbe Motiv eigenständig neu gestaltet, greift nicht in den Schutzbereich ein.
Ein Schutz kommt in Betracht, wenn der Mensch den Entstehungsprozess so konkret und individuell steuert, dass sich seine Persönlichkeit im Ergebnis widerspiegelt. Der schöpferische Einfluss kann auch sukzessive während des Promptings erfolgen. Maßgeblich sind freie kreative Entscheidungen, nicht der bloße technische Aufwand.
Allein nicht. Allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen genügen auch dann nicht, wenn sie zahlreich sind. Ebenso wenig reicht die bloße Auswahl eines Ergebnisses aus mehreren Vorschlägen. Erforderlich ist ein erkennbar gestaltender, persönlicher Einfluss auf das konkrete Bild.
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